Jürgen Kunz - Vereidigter Buchprüfer & Steuerberater

Ihr Steuerberater in Berlin

Steuerberater Berlin, Deutschland

--Das kleine Steuerlexikon - Die meistgefragtesten Begriffe unserer Kanzlei--


Ihr Steuerberater aus Berlin, Deutschland - Als Steuerberater Ihr Spezialist für Erbangelegenheiten und Erbschaftssteuer Ihr Steuerberater in Deutschland in der Stadt Berlin "Jürgen Kunz"

Liebe Steuerklienten unseres Hauses sowie Onlinebesucher unserer Website,

immer wieder tauchen in Ihren steuerlichen Belangen "Begriffe" auf, bei denen man sich jedes Jahr immer wieder aufs Neue fragt, "mensch - was haben die denn nochmal bedeutet"...? Natürlich dürfen Sie auch jederzeit zum sprichwörtlichen "Höhrer" greifen (obwohl es diesen Ausdruck in der neuen Handy- und Smartphonegeneration  wahrscheinlich schon gar nicht mehr gibt) und uns natürlich jederzeit auch persönlich anrufen.
Trotzdem haben wir für Sie hier unterhalb des Textes, ein kleines "Lexikon" in alphabetischer Reihenfolge zusammengestellt, mit den Begriffen, die in unserem Steuerbüro immer wieder nachgefragt gefragt werden und haben probiert, diese für Sie ein bisschen verständlicher zu erläutern.  

Viel Freude damit wünscht Ihr Steuerberater und Vereidigter Buchprüfer "Jürgen Kunz" aus Berlin.

 

 

 

 

 

 







Unser Steuerlexikon:


A

·        Abgabepflicht 
Bei der Abgabe von Steuererklärungen (z.Bsp. bei der Einkommensteuererklärung oder bei der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung, sind laut § 149 AO, § 46 ESt, gesetzliche Fristen zu beachten.

 

Übrigens - seit dem Jahr 2019 – also erstmals für die Jahressteuererklärung für das Jahr 2018 – verschoben sich die Abgabetermine nach hinten. Und dies um zwei Monate auf den 31. Juli. 

Steuerpflichtige, die die Hilfe eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen, haben für ihre Abgabe bis zum 28. 2. des übernächsten Jahres Zeit. 

Ausbildungsbeihilfen wie das BAföG sind übrigens steuerfrei. Das gilt laut § 3 Nr. 11 EStG sowohl für den Zuschuss (also den Teil, der nicht zurückgezahlt werden muss) als auch für den Darlehensanteil.


B

·        BAföG - Leistungen
Bundesausbildungsförderungsgesetz
Ausbildungsbeihilfen wie das BAföG sind übrigens steuerfrei. Das gilt laut § 3 Nr. 11 EStG sowohl für den Zuschuss (also den Teil, der nicht zurückgezahlt werden muss) als auch für den Darlehensanteil.

 

· Bonpflicht 2020 
Klicken Sie mit Ihrer linken Maustaste auf das Wort "NÄHERES" und Sie gelangen auf unsere detaillierte Ausführung zu diesem Thema im Ordner STEUERNEWS 2020



-   Bürgergeld (Ab Januar 2023)

Das Bürgergeld wird ab dem 01. Januar 2023 das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) ablösen. Das Bürgergeld ist ein Grundeinkommen bzw. eine Grundsicherung für Erwerbsfähige so wie auch für bedürftige Menschen. Es handelt sich hierbei um eine Form der sozialen und staatlichen Hilfe. Es tritt ab dem 01. Januar 2023 an die Stelle des bisherigen Arbeitslosengeldes II, auch bekannt unter dem Namen Hartz IV. Ab dem
 01. Januar 2023 wird in Deutschland das Bürgergeld gezahlt.

Die Regelsätze (Stand 14.10.2022)
451,- Euro – für eheliche oder nichteheliche Partner einer Lebensgemeinschaft
420,- Euro – für Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren
348,- Euro – für Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren
318,- Euro – für Kinder bis einschließlich 5 Jahren

Hinweis:
Im Moment wird im Bundestag eine Erhöhung der Regelsätze des Bürgergeldes diskutiert, um bei Bedürftigen die momentane, drastische Erhöhung der Lebenserhaltungskosten, verursacht durch den Ukraine-Russlandkrieg und seine Auswirkungen auf Deutschland, auszugleichen.



D

·          Doppelbesteuerungsabkommen
Tatsächlich kommt es bei diesem Begriff, wie es bereits lesbar ist,  zu einer doppelten Versteuerung. Manchmal sogar zu einer Mehrfachen.

Denn, unterliegt das Einkommen eines Steuerpflichtigen für denselben Steuergegenstand sowie für den gleichen Zeitraum in mehreren Staaten einer vergleichbaren Steuer, so liegt eine Doppelbesteuerung vor. Damit kommt es zur zweifachen steuerlichen Belastung der Einkünfte. Jedoch ist in Ausnahmefällen auch eine Mehrfachbelastung möglich. Ursachen einer Doppelbesteuerung sind eine Ansässigkeit des Steuerpflichtigen in zwei oder mehreren Staaten aber auch zwei oder mehrere Einkunftsquellen des Steuerpflichtigen in Staaten, in denen er nicht seinen Wohnsitz hat. Die einzelnen Staaten erheben in diesen Fällen eigene Steueransprüche.

Mittels bilateraler Verträge, sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen, wird versucht die steuerliche Doppel- und Mehrfachbelastung zu eliminieren. Hierbei können fünf unterschiedliche Methoden zur Anwendung kommen:

die Anrechnungsmethode,

·        die Abzugsmethode,

·        die Pauschalierungsmethode,

·        Freistellungsmethode und die

·        Erlassmethode.

Welche Methode zur Anwendung kommen kann, richtet sich nach nationalem Steuerrecht und/oder nach dem jeweilig zur Anwendung kommenden Doppelbesteuerungsabkommen. In ihm wird festgelegt, welchem Vertragsstaat die Besteuerungsrechte zustehen. Die Bundesepublik Deutschland, die grundsätzlich das Welteinkommensprinzip bei der grenzüberschreitenden Besteuerung anwendet, hatte 2015 mit 95 Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.

 

Ist ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Nichtansässigkeit (Arbeitnehmer ist beschränkt oder erweitert beschränkt steuerpflichtig) in Deutschland von Doppelbesteuerung betroffen, kann er beim zuständigen Betriebsstätten-finanzamt eine Freistellung vom Steuerabzug beantragen, sofern mit seinem Ansässigkeitsstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.



 

E

·         Ehegattenunterhalt

Zu den Unterhaltsleistungen gehören laufende oder einmalige Geldzuwendungen aber auch Sachleistungen, wie zum Beispiel das Überlassen der Wohnung. Abzugsfähig sind Unterhaltsleistungen, die freiwillig oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erbracht werden. 

Unterhaltsaufwendungen für den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner können jährlich bis zu einem Betrag von 13.805,– € auf Antrag und mit Zustimmung des Empfängers als Sonderausgaben abgezogen werden. Übersteigen die Unterhaltsleistungen diesen Betrag, so bleibt der Mehrbetrag steuerlich unberücksichtigt. Der Empfänger muss die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern. Der Antrag auf Sonderausgabenabzug wird mit Ausfüllen des Vordrucks »U« im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerklärung gestellt. Der Sonderausgabenabzug muss jedes Jahr neu beantragt werden. Alternativ und insbesondere bei versagter Zustimmung des Empfängers können die Unterhaltsaufwendungen maximal bis zu einem Betrag von 8.652,– € als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Unterhaltszahlungen unterliegen nicht der Einkommensteuer, wenn der geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatte im Ausland wohnt. Dies entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 31.03.2004 (Aktenzeichen: X R 18/03). Der Bundesfinanzhof ist damit von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen.



 

F

·         Fahrtkostenzuschuss 

 Zwischen Wohnort und täglicher Arbeitsstätte kann der Arbeitgeber für Fahrten seiner Arbeitnehmer einen Fahrtkostenzuschuss bezahlen. Dieser unterliegt einer pauschalen Lohnsteuer von 15 %. Der Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Der Zuschuss darf den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden.


Achtung - die pauschal besteuerten Fahrtkostenzuschüsse mindern die abziehbaren Werbungskosten! 






G

·        GWK
(Geringwertige Wirtschaftsgüter)

Seit dem 1.1.2018 ist die Grenze für eine Sofortabschreibung von sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern von 410,- € auf 800,- €  erhöht worden.

An den Voraussetzungen für ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) ändert sich nichts: Es muss sich auch weiterhin um ein bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handeln, das in jedem Fall nutzbar ist.

Auch die Wahlmöglichkeit, Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten zusammenzufassen und über fünf Jahre abzuschreiben, bleibt bestehen. Die Obergrenze bleibt bei 1.000,- €. Es gilt auch weiterhin, dass die Entscheidung für einen Sammelposten einheitlich für alle im Wirtschaftsjahr angeschafften GWG getroffen werden muss.

Die GWG-Grenze stieg nun von 410,- € auf 800,- €  (natürlich ohne Umsatzsteuer).

Wirtschaftsgüter bis 250,- € (ebenfalls ohne Umsatzsteuer) werden sofort abgeschrieben.

Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zwischen 251,-€ und 800,- € liegen, kann zwischen Sofortabschreibung und Sammelposten gewählt werden.

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zwischen 801,-€ und 1.000,-€ können über die Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle abgeschrieben oder in den Sammelposten eingelegt werden. Sobald man sich hier für den Sammelposten entscheidet müssen auch die Wirtschaftsgüter zwischen 251,- € und 800,- € in diesem Sammelposten eingelegt und alles zusammen über fünf Jahre abgeschrieben werden.


·        Geldwerter Vorteil

Als geldwerter Vorteil wird der Vorteil bezeichnet, der einem Arbeitnehmer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit zufließt, ohne dass es sich um ein Arbeitsentgelt handelt.

- Hier ein Beispiel:

Kann ein Arbeitnehmer den Firmenwagen auch für private Zwecke nutzen, dann gilt der private Nutzungsanteil als geldwerter Vorteil.

Auch die kostenlose Überlassung von Parkplätzen an den Arbeitnehmer gilt als geldwerter Vorteil und ist als solcher lohnsteuerpflichtig (Finanzgericht Köln, Urteil vom 15.03.2006, Aktenzeichen: 11 K 5680/04). 

 

H

·        Hinterbliebenen-Pauschbetrag

Bei Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370,– €(Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge auf die nachfolgenden Grundlagen gezahlt werden: 

- nach den Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt, oder-nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder

- nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten 

oder

- nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. 

Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist.


·        Hundesteuer / Hundehaltung - kann man die Haltung von Hunden absetzen?

-Hundesteuer-

Die Hundesteuer wird von den Gemeinden erhoben! Steuerpflichtig sind alle Hundehalter, wenn sie mindestens einen Hund besitzen. 

In eher ländlichen Bereichen kann man mit einer Hundesteuer zwischen 5,- € und auch schon mal mit 15,- Euro pro Monat für einen Hund rechnen. In der Stadt hingegen kann die Hundesteuer durchaus aber viel höher liegen.

In Berlin kostet ein Hund aktuell 120 € im Jahr. Der Zweite Hund kostet 180,- € im Jahr und ab da kostet jeder weitere Hund ebenfalls 180,-€ im Jahr. Zusätzlich halten die Gemeinden sich vor, bei gefährlichen oder auch sehr großen Hunden Hunden eine private Hundehaftpflichtversicherung zu fordern. Die kosten je nach Versicherungsgesellschaft liegen ca. zwischen 5,-€ und 10,- € pro Monat und variieren noch bei entsprechender Selbstbeteiligung bei einem eventuellen Schaden. 


-Hundehaltung-

Wird ein Hund nahezu ausschließlich aus beruflichen Gründen gehalten, gehören die Kosten, die mit der Hundehaltung im Zusammenhang steht, zu den Werbungskosten bzw. zu den Betriebsausgaben. Werbungskosten liegen vor, wenn eine nichtselbstständige Tätigkeit (zum Beispiel wie bei einem Forstbediensteten) ausgeübt wird und die Kosten für die Hundehaltung vom Arbeitgeber nicht übernommen werden. Demgegenüber entstehen Betriebsausgaben, wenn eine selbstständige Tätigkeit (zum Beispiel bei einem selbstständigen Wachmann) ausgeübt wird und der Hund für die Berufsausübung notwendig ist.  Lässt ein Vermieter sein Grundstück von einem Hund bewachen, so werden die Kosten für die Hundehaltung steuerlich nicht anerkannt. Diese Aufwendungen gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung.

Wird eine Hundezucht mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt, entstehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Entstehen jedoch über einen längeren Zeitraum Verluste, kann das Finanzamt die steuerliche Anerkennung der Verluste versagen, indem es den Gewerbebetrieb als Liebhaberei einstuft.

 

 

 

I

·        Internetkosten

Private Internetkosten, die beruflich veranlasst sind, können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei ist eine Rechnung des Providers oder der Telefongesellschaft vorzulegen. Um Schwierigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollte zudem für das Surfen im Internet ein Protokoll geführt werden, ähnlich wie bei einem Fahrtenbuch . Darin sind folgende Punkte festzuhalten: 

- berufliche Veranlassung der Internetnutzung ("WARUM" musste ich im Internet surfen)
- Datum, Uhrzeit, Dauer ("WANN" und "WIE LANGE" habe ich gesurft?)
- konkrete Verbindung/Website (Nach "WAS" habe ich gesurft?)
- berufliche Veranlassung der Internetnutzung ("WARUM" habe ich gesurft?)

Nutzt der Arbeitnehmer den betrieblichen Internetzugang für private Zwecke, so ist der Nutzungsvorteil steuerfrei!

 


J

·        Jahresabschluss

Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss.

Einzelkaufleute und Personengesellschaften müssen einen Jahresabschluss aufstellen, der aus einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung besteht. Kapitalgesellschaften müssen darüber hinaus einen Anhang und einen Lagebericht erstellen.Der Jahresabschluss ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen. Er muss vom Kaufmann unter Angabe des Datums unterzeichnet werden. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben auch sie den Jahresabschluss zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. Er muss klar und übersichtlich sein. Zudem müssen nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches folgende Grundsätze berücksichtigt werden:


- Wahrheit,
- Bilanzzusammenhang,
- Going-Concern-Prinzip,
- Vorsichtsprinzip,
- Imparitätsprinzip,
- Bewertungsstetig
- Periodenabgrenzung und

- bei Kapitalgesellschaften das Darstellungsprinzip.

Der Jahresabschluss ist von mittleren und großen Kapitalgesellschaften innerhalb der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahres aufzustellen. Kleinen Kapitalgesellschaften wird eine Frist von sechs Monaten gewährt. Personengesellschaften können den Jahresabschluss bis zu einem Jahr nach dem Bilanzstichtag aufstellen.

Nach § 5b EStG haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG ermitteln, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, den Mindestumfang der zu übermittelnden Daten zu bestimmen. Der Inhalt der Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung ist erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 begonnen haben, nach § 52 Abs. 15a EStG elektronisch zu übermitteln.

 

K

·        Kilometersatz
Fahrtkosten können alternativ zur Kilometerpauschale (0,3086 € pro gefahrenen Kilometer) mit dem individuellem Kilometersatz als Werbungskosten zum Ansatz kommen. Mit dem individuellen Kilometersatz können alle Kosten, die mit dem Fahrzeug im Zusammenhang stehen, berücksichtigt werden. Alle Kosten wie zum Beispiel Abschreibung, Benzin, Versicherung werden addiert und dann auf die privat gefahrenen und die dienstlich gefahrenen Kilometer verteilt.



Zum Nachweis der privat oder dienstlich gefahrenen Kilometer sollte ein Fahrtenbuch geführt werden !

 

 

 

·        Kilometerpauschale

Führen Sie Fahrten bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit mit eigenem Fahrzeug durch, können Sie wählen:

Sie setzen die tatsächlichen Kosten als Werbungskosten an.

- Alternativ können Sie ganz einfach die Reisekostenpauschale (Dienstreisepauschale) ansetzen – und zwar für jeden gefahrenen Kilometer. (0,30€ pro gefahrenen Kilometer) (jedes andere motorbetriebene Fahrzeug 0,20 € pro gefahrenen Kilometer)

Dazu gehören alle Fahrten aus beruflichem Grund im Rahmen einer Auswärtstätigkeit (z.B. Dienstreisen). Das Interessante an Auswärtstätigkeiten: Sie werden steuerlich erheblich besser honoriert als die Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte, für die nur die Entfernungspauschale angesetzt werden darf.

- Welche Kilometerpauschale zum Ansatz kommt, richtet sich nach dem verwendeten Fahrzeug. Abrechnen dürfen Sie jeden gefahrenen Kilometer, also Hin- und Rückweg.

Bitte beachten Sie die neuen steuerlichen Regelung 2019 zum Beispiel für eBikes oder eRoller 
unter dem Buchstaben "E" hier im Lexikon oder auf der Seite "Steuer-News für 2020".

 

·        Kinderfreibetrag

Neben dem Kinderfreibetrag gibt es für jedes Kind noch einen Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. Die Voraussetzungen für die Freibeträge sind die gleichen wie beim Kindergeld.

Für jedes Kind gibt es die vollen Freibeträge nur einmal. Eltern teilen sich die Freibeträge (Halbteilungsprinzip). Nach § 32 Abs. 6 Satz 6 bis 11 Einkommensteuergesetz kann der Kinderfreibetrag von einem Elternteil auf den anderen übertragen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn ein Elternteil mangels Leistungsfähigkeit dem Kind gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist.

Ab 01.01.2012 darf eine Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- sowie Ausbildungsbedarf auf den Elternteil, bei dem das Kind lebt bzw. gemeldet ist, nicht mehr erfolgen, wenn der andere Elternteil für die Betreuung, Ausbildung und Erziehung des Kindes zahlt.

Das Kindergeld ist eine Art Vorauszahlung auf den Steuervorteil durch die Freibeträge für Kinder. Im Steuerbescheid rechnet das Finanzamt automatisch aus, was für die Eltern günstiger ist: das Kindergeld oder die Freibeträge. In dieser Günstigerprüfung kommt es auf die Höhe des Einkommens der Eltern an: Ab einer bestimmten Höhe werden die Freibeträge abgezogen. Für Eltern mit niedrigerem Einkommen bleibt es beim Kindergeld.

Für die Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer werden in jedem Fall die Kinderfreibeträge abgezogen, unabhängig davon, was am Ende für die Eltern günstiger ist.

Der Kinderfreibetrag für 2020 ist 5172,-€. Der Erziehungsfreibetrag für 2020 ist 2640,- €. 

 

·        Kindergeld

Im Juli 2019 erhöhte die Bundesregierung das Kindergeld. Davon profitieren auch Auszubildende (Azubis), denn während der Berufsausbildung besteht meist ein Kindergeldanspruch. Seit Juli 2019 gibt es nun zehn Euro mehr pro Monat. Das Kindergeld von derzeit 194 Euro pro Kind stieg ab dem 1. Juli 2019 um zehn Euro auf 204,-€ Euro an – entsprechend steigen nun auch die Zahlungen, wenn eine Familie mehrere Kinder hat. Das entspricht einer Erhöhung von rund fünf Prozent. Zum 1. Januar 2021 ist übrigens eine weitere Erhöhung um weitere 15,-€ Euro pro Kind vorgesehen. So wird das Kindergeld gemäß dem Koalitionsvertrag bis 2021 um insgesamt 25 Euro pro Kind im Monat zunehmen.



L

·        Lohnpfändung

Bei einer Lohnpfändung wird der Arbeitslohn nicht mehr an den Arbeitnehmer, sondern an Dritte ausgezahlt. Für die Besteuerung hat dies jedoch keine Auswirkungen. So fließt der Arbeitslohn rein steuerlich auch bei Lohnpfändung dem Arbeitnehmer zu. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer auch für gepfändeten Arbeitslohn Lohnsteuer Einkommenssteuer zahlen muss. Zudem sind auch bei der Lohnpfändung die Sozialabgaben einzubehalten.

 

M

·        Mindestlohn

Zum 1.1.2019 wurde in Deutschland der Mindestlohn auf 9,15 Euro pro Stunde angehoben.

 

Die Neuregelung zum 450,–-Euro-Job (Mini-Job) trat am 01.01.2013 in Kraft (»Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt«). Sie ersetzt die bisherigen Bestimmungen über geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Bereich eines jahresdurchschnittlichen Monatsverdienstes von bis zu 400,– €, die seit ihrer Einführung am 01.04.2003 galten.

Rechtslage seit 01.01.2013

Eine geringfügige Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt seit 01.01.2013 vor, wenn der Arbeitslohn nicht höher ist als 450,– € im Monat ist. Hierbei wird eine Jahresbetrachtung zugrunde gelegt, d.h. das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf im Jahresdurchschnitt 450,– € nicht übersteigen.

Neu eingeführt wurde eine generelle Rentenversicherungspflicht für alle nach dem 01.01.2013 aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisse, von der sich der betreffende Arbeitnehmer nur auf Antrag befreien lassen kann.

Bisher bestehende Arbeitsverhältnisse in der Gleitzone zwischen 400,01 € und 450,– € unterliegen grundsätzlich bis zum 31.12.2014 der Sozialversicherungspflicht, wenn nicht bis zum 02.04.2013 eine Befreiung beantragt wird. Eine Sonderregelung gilt für die Rentenversicherung, in der eine Befreiung erst ab 01.01.2015 möglich sein wird.

Da sich die Gleitzone ebenfalls verschoben hat, nämlich auf den Bereich von 450,– € bis850,– €, gibt es eine neue Formel zur Berechnung des Gleitzonenentgelts und eine Übergangsregelung bis 31.12.2014 für die Entgeltzone von 400,01 € bis 450,– €.

Der Arbeitgeber muss auf den Arbeitslohn eine Pauschalabgabe von 30 %. Diese setzt sich wie folgt zusammen:

15 % für die gesetzliche Rentenversicherung (§ 172 Abs. 3 SGB VI),

13 % für die gesetzliche Krankenversicherung, falls Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (§ 249b SGB V),

2 % für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (§ 40a Abs. 2 EStG). 


N

  • Nebenberufliche Tätigkeit 

Nimmt eine Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs ein, so gilt sie als nebenberuflich. Ist diese Voraussetzung gegeben, wird auch dann eine nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt, wenn eine Person keinen Hauptberuf, sondern nur diese nebenberufliche Tätigkeit ausübt. Werden mehrere nebenberufliche Tätigkeiten ausgeübt, ist die Nebenberuflichkeit für jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen. Dabei müssen mehrere gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden.

  • Beispiel:

    Eine gleichartige Tätigkeit liegt bei einer Lehrtätigkeit in unterschiedlichen Bildungseinrichtungen vor. Keine nebenberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie ein Teil einer Haupttätigkeit ist.


Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit können bis zu einem Höchstbetrag von 2.400,– € im Jahr steuerfrei sein. Hierfür wird vorausgesetzt, dass eine Tätigkeit als Übungsleiter, Erzieher oder eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit mit pädagogischer Ausrichtung ausgeübt wird. Der Freibetrag kann auch genutzt werden, wenn nebenberuflich für eine gemeinnützige Einrichtung (z.B. gemeinnütziger Verein, gemeinnützige Stiftung) gearbeitet wird und die ausgeübte Tätigkeit der Förderung des steuerbegünstigten Zwecks dient. Werbungskosten können steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie den steuerbegünstigten Höchstbetrag von 2.400,– € im Jahr übersteigen.



O
  • Ökosteuer
    Die »Ökosteuer« besteht aus einer Stromsteuer und einem Aufschlag zur Energiesteuer. Sowohl die Strom- als auch die Energiesteuer sind reine Mengensteuern, d.h. die Steuer berechnet sich unabhängig von der allgemeinen Preisentwicklung.

 

Stromsteuer
Die am 01.04.1999 eingeführte Stromsteuer ist eine neue, im Stromsteuergesetz (StromStG) geregelte, Verbrauchsteuer. Die aus der Stromsteuer resultierenden Steuereinnahmen stehen ausschließlich dem Bund zu. Besteuert wird die Entnahme von:

Entscheidend für die Besteuerung ist, wo die Entnahme des Stroms erfolgt und nicht wo der Strom erzeugt wurde bzw. wo das Stromversorgungsunternehmen seinen Sitz hat. Daher unterliegt auch im Ausland produzierter, aber in Deutschland verbrauchter Strom der Stromsteuer.

Erhoben wird die Steuer bei den Stromverkäufern (Stromversorgungsunternehmen). Jedoch kann auch der Stromverbraucher die Steuer schulden, wenn er selbst erzeugte Energie zum Eigenverbrauch entnimmt, aus anderen Staaten direkt Strom bezieht oder widerrechtlich Strom entnimmt. Der Steuerschuldner (Stromversorgungsunternehmen) hat die Stromsteuer beim Hauptzollamt anzumelden. Sie kann monatlich oder jährlich entrichtet werden.

Energiesteuer
Mit Einführung der Ökosteuer wurde nicht nur eine neue Steuer geschaffen, sondern auch die Steuersätze für die bestehende Energiearten angehoben. Diese Steuer ist ebenfalls eine Verbrauchsteuer, die vom Verkäufer des Energieträgers zu entrichten ist.


 

 

P
  • Pendlerpauschale

    Mit der Entfernungspauschale werden Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und der täglichen Arbeitsstätte abgegolten. Die Entfernungspauschale gehört zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie beträgt einheitlich 0,30 € je Entfernungskilometer.

    Die Entfernungspauschale kann grundsätzlich unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel zum Ansatz kommen. So können auch Arbeitnehmer, die ihren täglichen Weg zur Arbeit per Fuß oder mit dem Fahrrad zurücklegen, die Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzen. Hierbei ist aber die Kostendeckelung zu beachten.

    Arbeitnehmer, die mit dem Motorrad/Moped, Fahrrad oder im Rahmen einer Fahrgemeinschaft zur Arbeit fahren, können maximal 4.500,– € (= Kostendeckelung) als Werbungskosten ansetzen.

    Werden die öffentlichen Verkehrsmittel genutzt, können die tatsächlichen Kosten per Beleg nachgewiesen oder per Entfernungspauschale max. 4.500,– € angesetzt werden. Wird die Fahrt zur Arbeit abwechselnd mit dem Pkw und öffentlichen Verkehrsmitteln zurück gelegt, muss dies ab dem 01.01.2012 nicht mehr täglich nachgewiesen bzw. durch das Finanzamt geprüft werden. Die Finanzämter sollen ab 1.1.2012 jahresbezogen prüfen, ob der Ansatz der Pendlerpauschale oder der Ansatz der tatsächlichen Kosten für den Steuerpflichtigen günstiger ist.

    Die Begrenzung der Entfernungspauschale auf insgesamt 4.500,– € pro Veranlagungszeitraum (= Kostendeckelung) greift nicht, wenn das eigene Fahrzeug oder ein zur Nutzung überlassenes Fahrzeug für den täglichen Weg zur Arbeit genutzt wird. Falls kein eigenes Auto zur Verfügung steht, kann auch das Fahrzeug des Ehe- bzw. Lebenspartners, der Eltern oder der Geschwister für den Weg zur Arbeit genutzt werden. In allen Fällen ist die tatsächliche Jahresfahrleistung anhand geeigneter Belege zu dokumentieren.

 Die Entfernungspauschale ist auf die kürzeste Wegstrecke zu berechnen. Eine längere Strecke wird jedoch bei einer stichhaltigen Begründung berücksichtigt. So erkennt der Fiskus zum Beispiel eine längere Wegstrecke an, wenn sie verkehrsgünstiger liegt (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2007, 1 K 3285/06 E).

Fährt ein Arbeitnehmer über Mittag nach Hause, so kann er nur einmal am Tag die Entfernungspauschale ansetzen. Die zusätzlichen Kosten für die Mittagsheimfahrt bleiben damit unberücksichtigt.

Wird der tägliche Weg zur Arbeit mit der S-Bahn zurück gelegt und ist diese S-Bahn-Strecke länger als die kürzeste Straßenverbindung, dann ist der Entfernungspauschale die kürzere Straßenverbindung und nicht die längere S-Bahn-Strecke zu Grund zu legen (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2009, 4 K 5374/08).



Q

  • Quellensteuer
    Die Quellensteuer ist keine eigene Steuerart, sondern ein Oberbegriff für die Erhebungsform von Steuern. So wird eine Quellensteuer bereits bei der Entstehung von Einkünften erhoben. Eine Quellensteuer ist zum Beispiel die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer. Wird der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer veranlagt, verrechnet das Finanzamt die bereits abgeführte Quellensteuer mit der zu zahlenden Einkommensteuer. Übersteigt die bereits abgeführte Quellensteuer die Einkommensteuerschuld, wird die Quellensteuer vom Finanzamt erstattet.

 

R
  • Reisekosten

    Zu den Reisekosten gehören Fahrtkosten, Verpflegungsaufwand (der sogenannte Verpflegungsmehraufwand), Übernachtungs- sowie die Reisenebenkosten. Diese Kosten können als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (= der Arbeitgeber übernimmt die Kosten nicht) oder als Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie durch das Arbeits- bzw. Dienstverhältnis veranlasst sind.

    Ist eine Reise sowohl beruflich als auch privat veranlasst, können die Reisekosten in einen beruflichen und einen privaten Anteil aufgeteilt werden. Der berufliche Anteil ist dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. Bei einer untergeordneten betrieblichen/beruflichen Mitveranlassung (< 10 %) sind die Aufwendungen in vollem Umfang nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar. Bei einer untergeordneten privaten Mitveranlassung (< 10 %) sind die Aufwendungen in vollem Umfang als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.9.2009, GrS 1/06; Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 6.7.2010, IV C 3 - S 2227/07/10003 :002).

    Beispiel:

    Beispiel für Aufteilung der Reisekosten in privaten und beruflichen Anteil:

    Ein niedergelassener Arzt besucht einen Fachkongress in London. Er reist Samstagfrüh an. Die Veranstaltung findet ganztägig von Dienstag bis Donnerstag statt. Am Sonntagabend reist er nach Hause zurück. Die Kosten für 2 Übernachtungen (von Dienstag bis Donnerstag) sowie die Kongressgebühren sind ausschließlich dem betrieblichen Bereich zuzuordnen und daher vollständig als Betriebsausgaben abziehbar. Die Flugkosten sind gemischt veranlasst und entsprechend den Veranlassungsbeiträgen aufzuteilen. Sachgerechter Aufteilungsmaßstab ist das Verhältnis der betrieblichen und privaten Zeitanteile der Reise (betrieblich veranlasst sind 3/9). Ein Abzug der Verpflegungskosten als Betriebsausgaben ist nur in Höhe der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen für die betrieblich veranlassten Tage zulässig.


    Als Reisekosten absetzbar sind:

  • Fahrtkosten

    Es können die tatsächlichen Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels angesetzt werden. Wird das private Fahrzeug für die Fahrt genutzt, kann der pauschale oder der individuelle Kilometersatz zur Anwendung kommen.

  • Übernachtungskosten


    Es sind die tatsächlichen Kosten per Beleg nachzuweisen.

  • Verpflegungskosten

    Es können nur Verpflegungspauschalen zum Ansatz kommen.

  • Reisenebenkosten

    Aufwendungen, die durch die Reise entstanden sind, aber nicht den Fahrt,- Verpflegungs- oder den Übernachtungskosten zugeordnet werden, sind Reisenebenkosten.

    Folgende Aufwendungen könnten Reisenebenkosten sein: Gepäckkosten (Beförderung, Aufbewahrung, Reisegepäckversicherung), Aufwendungen für Ferngespräche sowie für den Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber, Straßenbenutzungskosten (Mautgebühren, Fährkosten, Parkplatzkosten), Kosten die aufgrund eines Verkehrsunfalls entstanden sind, Gebühren für den (berufsbedingten) Auslandseinsatz der eigenen Kreditkarte.

  • Ein Vorsteuerabzug von Reisekosten ist möglich. Vorausgesetzt wird, dass der Arbeitgeber/Unternehmer Leistungsempfänger und zudem im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung (Kleinbetragsrechnung) ist. Der Vorsteuerabzug ist jedoch für die Verpflegungspauschalen und das Kilometergeld ausgeschlossen.


Werden auf einer betrieblich veranlassten Reise andere Personen aus privaten Gründen mitgenommen, so sind Unfallkosten, die im Zusammenhang mit den privat Mitreisenden entstanden sind, keine Betriebsausgaben (Bundesfinanzhof, Urteil vom 1.12.2005, IV R 26/04).

 

  • Riesterrente

    Neben der gesetzlichen und der betrieblichen Altersvorsorge wurde mit der Rentenreform eine dritte Form der Altersvorsorge, die kapitaldeckende private Altersvorsorge eingeführt. Diese besteht aus einen Eigenbeitrag (private Sparleistung) und einer staatlichen Zulage und wird in der Umgangssprache als »Riester-Rente« bezeichnet.

    Die mit der »Riester-Rente« geförderten Altersvorsorgeverträge müssen auf den Namen des Zulageberechtigten abgeschlossen werden. Zudem sind nur solche Altersvorsorgeprodukte (Rentenversicherungen, Fonds- sowie Banksparpläne, Bausparverträge oder Kreditfinanzierungen fürs Eigenheim) förderungsfähig, die eine staatliche Zertifizierung besitzen. Die Höhe der staatlichen Förderung ist vom Familienstand und von der Kinderzahl abhängig. Die höchste Förderung erhalten dabei kinderreiche Familien. Daher lohnt es sich für diese ganz besonders eine kapitaldeckende private Altersvorsorge abzuschließen.

    Außer der »Riester-Rente« sind förderungsfähig:

 

  • Beiträge zur privaten Rentenversicherung,

  • Fonds- und Banksparpläne,

  • Zahlungen an eine Pensionskasse oder -fonds,

  • Zahlungen in Direktversicherungen,

  • Tilgungsleistungen auf Hauskredite,

  • Bausparverträge.

  • Daher kann der Arbeitnehmer auch über die betriebliche Altersvorsorge die Zulage erlangen. Im Zuge des Eigenheimrentengesetzes (am 01.01.2008 in Kraft getreten) wurde auch die selbstgenutzte Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge mit einbezogen.

    Neben der staatlichen Zulage kann auch der Sonderausgabenabzug in Anspruch genommen werden. Dies lohnt sich insbesondere für Besserverdienende. Hier ist jedoch zu beachten, dass der Sonderausgabenabzug betragsmäßig begrenzt ist.



  • Rezession
       Seit der Corona-Welle und dem Krieg in der Ukraine mit Russland, taucht in Deutschland immer wieder in den Medien der Begriff                   "Rezession" auf. Der Begriff Rezession (der aus dem Lateinischen stammt) bedeutet "Rückgang". Fachleute sprechen dann von einer          Rezession, wenn eine Wirtschaftsleistung nicht wächst oder stagniert – sondern schrumpft. Sie befindet sich dann in einem                            Abschwung.




 

S
  • Sachbezüge 2020
    Es gibt große Verwirrung und eine Verschärfung zum Thema
    "Sachbezüge"
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    Dann Klicken Sie mit Ihrer linken Maustaste auf das Wort 
    "NÄHERES" und Sie gelangen auf unsere detaillierte Ausführung zu diesem Thema im Ordner STEUERNEWS 2020




  • Schwarzarbeit

    Bei Schwarzarbeit handelt es sich um eine Beschäftigung, für die keine Steuern und keine Sozialabgaben abgeführt bzw. gezahlt werden. Schwarzarbeit liegt unter anderem vor, wenn

 

  • der Beginn einer gewerblichen Tätigkeit nicht angezeigt wird,

  • ein Handwerk nicht in die Gewerberolle eingetragen wurde,

  • den Mitteilungspflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern oder der Meldepflicht nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht nachgekommen wird.

  • Schwarzarbeit ist strafbar. Hierfür kann eine Geldbuße von bis zu 100.000,– € anfallen.

 

  • Scheidung

Eine Ehescheidung hat selbstverständlich für beide Partner auch steuerrechtliche Auswirkungen.

  • Veranlagung

    Da es im Steuerrecht auf die tatsächliche Trennung der Ehepartner ankommt, kann es bereits vor zivilrechtlicher Beendigung der Ehe zu einer getrennten Veranlagung der Ehepartner kommen. Bei erstmaligem »Getrenntleben« können die Partner zwischen einer getrennten Veranlagung und einer Zusammenveranlagung wählen, wenn am Anfang des Veranlagungszeitraumes die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung noch gegeben waren.

  • Aufwendungen für die Scheidung

    Scheidungskosten können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn sie unmittelbar mit der Beendigung der Ehe im Zusammenhang stehen. Hierzu gehören bis 2012 zum Beispiel die Kosten für den Scheidungsprozess. Durch eine Gesetzesänderung, mit der die steuerliche Abzugsfähigkeit von Prozesskosten gestrichen wurde, sind die gerichtlichen Scheidungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2013 eigentlich nicht mehr abzugsfähig. Das FG Köln sieht dies aber jedenfalls in Bezug auf die Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtsgebühren des Scheidungsverfahrens anders (→hier). Mittelbare Kosten wie Umzugskosten, Namensänderungskosten können nicht zum Ansatz kommen.

  • Unterhaltsansprüche

    Unterhaltsaufwendungen für den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner können bis zu einem Betrag von 13.805,– € auf Antrag und mit Zustimmung des Empfängers als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Empfänger muss die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern. Alternativ und insbesondere bei versagter Zustimmung des Empfängers können die Unterhaltsaufwendungen maximal bis zu einem Betrag von 8.652,– € als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

  • Kindergeld

    Anspruch auf Kindergeld hat der Partner, der das oder die Kinder in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Zur Nichtabziehbarkeit von Prozesskosten im Rahmen einer Scheidung sind zwei Musterverfahren beim FG München (13 K 1421/14u. 15 K 1429/14) anhängig, die bei einem Einspruch einen gleichzeitigen Antrag auf Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen rechtfertigen.

Kommt es mit einer Scheidung zur Auflösung einer Zugewinngemeinschaft, so können sich bei Übertragung eines Grundstückes als Zugewinnausgleich Steuerfolgen ergeben, wenn nach Erwerb des Grundstückes noch keine 10 Jahre vergangen sind. Bei Übertragung des Grundstückes auf den anderen ehemaligen Partner zum Ausgleich seiner Ansprüche wird durch die Finanzverwaltung eine Veräußerung unterstellt. Dies führt zur theoretischen Gewinnrealisierung, der sogenannte Veräußerungsgewinn unterliegt damit der Besteuerung.

 

  • Schenkung / Sparbuch

    Schenken Eltern ihren Kindern ein Sparguthaben (Sparbuch), so erzielt das Kind Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dabei ist zu beachten, dass das Kind rechtlich und tatsächlich Inhaber des Sparbuches wird. Hierfür wird vorausgesetzt, dass

  • das Guthaben auf Dauer übertragen und wie ein fremdes Vermögen verwaltet wird.

  • die Eltern nicht über das Sparguthaben verfügen.

    So darf das Guthaben nicht für Investitionen der Eltern ausgegeben werden. Auch Ausgaben, die zu den Unterhaltsleistungen gehören, sind schädlich.

    Beispiel:

    Die Einrichtung des Kinderzimmers wird mit dem Sparguthaben des Kindes bezahlt.

  • die Eltern für die Einkünfte (Kapitaleinkünfte) des Kindes eine Steuerklärung abgeben.

  • Erzielte Kapitaleinkünfte unterliegen der Abgeltungsteuer, wenn der Sparerpauschbetrag in der Höhe von 801,– € im Kalenderjahr überschritten wird. Legen die Eltern eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Kreditinstitut vor, dann werden über dem Sparerpauschbetrag hinaus gehende Kapitalerträge bis zur Höhe des Grundfreibetrags nicht versteuert.


  • Schenkung
    Eine Schenkung ist eine Vermögensübertragung unter Lebenden. Als Schenkung gilt:
  • jede freigiebige Zuwendung unter Lebenden, die zu einer Bereicherung führt.

  • die Bereicherung des Ehegatten durch die Vereinbarung des ehelichen Güterstandes der »Gütergemeinschaft«.

  • die Abfindung aufgrund eines Erbverzichts.

  • der Erwerb durch vorzeitigen Erbausgleich und der Erwerb aufgrund einer Auflage des Schenkenden.

  • Muss der Beschenkte Gegenleistungen für den Erwerb erbringen, so mindern diese die Schenkung, wenn die Gegenleistung bewertbar ist. Die Steuer entsteht bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.

    Eine Schenkung unterliegt den gleichen Steuersätzen und Bewertungsvorschriften wie ein Erwerb von Todes wegen (Erbschaft). Des Weiteren kommen fast immer die gleichen Steuersätze und Steuerbefreiungen zur Anwendung. Ausnahme: Die Versorgungsfreibeträge gelten nicht bei Schenkungen.

    Eine Schenkung ist mit dem Betrag steuerpflichtig, der die jeweils geltenden Freibeträge übersteigt. Die Freibeträge werden in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem gewährt. Die höchsten Freibeträge kommen bei nahen Verwandtschaftsverhältnissen (zwischen Ehepartnern sowie Eltern und Kindern) zur Anwendung.

Eine Rückübertragung von Grundstücken vom Beschenkten auf den Schenker unterliegt der Schenkungsteuer, wenn kein Rückforderungsrecht des Schenkers bestand. Ein Rückforderungsrecht sollte daher vor der Schenkung vereinbart werden (Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2009, II R 54/08).





T

  • Trinkgeld

    Steuerfrei sind seit dem 01.01.2002 Trinkgelder, die Arbeitnehmer anlässlich einer Dienstleistung von Kunden oder Gästen freiwillig erhalten, ohne dass hierfür ein Rechtsanspruch besteht. Das Trinkgeld muss vom Kunden oder Gast für eine Leistung dem Arbeitnehmer freiwillig als eine honorierende Anerkennung gezahlt werden und dem Arbeitnehmer unmittelbar zugutekommen.

    Nicht hierzu gehören Gelder, die der Arbeitnehmer nicht behalten darf und die durch die anschließende Umverteilung dem Grunde nach reguläre Lohnleistungen darstellen. Auch Trinkgelder mit Rechtsanspruch sind in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn. Hierzu gehören zum Beispiel Bedienzuschläge im Gaststättengewerbe und Metergelder im Transportgewerbe. Freiwillige Zahlungen der Konzernmutter an Angestellte der Tochterfirma sind ebenfalls steuerpflichtig.

    Erhalten selbstständige Chefs (z.B. Handwerker) Trinkgelder, so sind diese im vollen Umfang steuerpflichtige Betriebseinnahmen, die auch der Umsatzsteuer unterliegen.

    Die aus dem Tronc-Aufkommen einer Spielbank an dort beschäftigte Arbeitnehmer ausgebezahlten Beträge sind nicht als Trinkgelder steuerfrei. Der von Croupiers neben dem Festgehalt auf Grundlage des Tarifvertrags erhaltene Anteil am Tronc resultiert zwar daraus, dass Spielbankbesucher Trinkgeld in Form von Jetons in bestimmte Behälter geben. Hierbei fehlt es aber an der trinkgeldtypischen persönlichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Spieler. Denn die von Besuchern geleisteten Zuwendungen werden unmittelbar an den Arbeitgeber weitergeleitet, der diese anschließend an die Belegschaft verteilt. Damit stellen die ausbezahlten Gelder nicht Trinkgeld der Angestellten, sondern solche der Spielbank als Arbeitgeber dar. Hierin besteht der Unterschied zu steuerfreien Zahlungen in eine gemeinsame Kasse, beispielsweise beim Friseur- oder Gaststättengewerbe.


  • TAX
    Der Bergriff "TAX" wird gerne in Deutschland fälschlicherweise für die Übersetzung von "Mehrwertsteuer" verwendet. Gibt man zum Beispiel beim Google-Übersetzer das Wort TAX im englischen Feld ein, erscheinen im deutschen Übersetzungsfeld die Buchstaben MWST für das Wort "Mehrwertsteuer". Eigentlich seht das Wort TAX auf der Welt für alles was zum Beispiel mit Zahlung, Steuer und Finanzen zu tun hat. So heißt der Steuerberater zum Beispiel im englischen "tax consultant".


  • tax law
    Der Bergriff "TAX LAW" steht im Ausland für das Steuergesetz.


  • tax assistant
    Der Bergriff "TAX ASSISTANT" steht im Ausland für den Steuerassistenten.


  • tax official 
    Der Bergriff "TAX OFFICIAL" steht im Ausland für den Steuerbeamten.


  • tax consultant
    Der Bergriff "TAX CONSULTANT" steht im Ausland für den Steuerberater.



 


 

U
  • Umzugskosten

    Steht der Umzug in einem betrieblichen oder dienstlichen Zusammenhang, können Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit abgezogen oder steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Bei einem Umzug aus gesundheitlichen Gründen ist eine Berücksichtigung der Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung möglich, wenn ein vorab erstelltes ärztliches Attest die Notwendigkeit des Umzugs belegt.

    Ein Umzug ist betrieblich oder dienstlich veranlasst, wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen den Umzug anordnet oder wenn sich die tägliche Fahrtzeit des Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte (Hin- und Rückfahrt) um mindestens eine Stunde verkürzt, je Fahrt also um je 30 Minuten. Kann das Kriterium »Fahrzeitverkürzung« erfüllt werden, gilt der Umzug in jedem Fall als dienstlich veranlasst. Private Motive wie Heirat, Familienzuwachs, Scheidung oder Todesfall treten dann in den Hintergrund.

    Das Bundesumzugskostengesetz bestimmt, welche Kosten vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt oder als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Dazu gehören zum Beispiel Transportkosten (= Beförderung des Umzugsgutes), Transportschäden, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, doppelte Mietzahlungen bis zu drei Monaten, Maklergebühren und Kosten für den Nachhilfeunterricht für die Kinder.

Umzug ab

Höchstbetrag

1.3.2020

2.066,– €

1.4.2019

2.045,– €




  • Umsatzsteueridentifikationsnummer

    Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat eine Überwachungsfunktion. Sie dient dem Datenaustausch zwischen den EU-Mitgliedsstaaten und soll die Versteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe sicher stellen.

    Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt Unternehmern auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kann online unter www.bzst.de gestellt werden.

    Bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers und des Erwerbers auf der Rechnung aufzuführen.

    Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erforderlichen Angaben über die Unternehmen, die bei ihnen umsatzsteuerlich geführt werden. Diese Angaben dürfen nur für die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, für die Umsatzsteuerkontrolle sowie für Zwecke der Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden anderer Staaten in Umsatzsteuersachen verarbeitet oder genutzt werden. Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt den Landesfinanzbehörden die erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und die Daten, die sie für die Umsatzsteuerkontrolle benötigen.

    Einer natürlichen Person, die durch die Anmeldung eines Gewerbes ernsthaft die Absicht hat, unternehmerisch im Sinne des § 2 UStG tätig zu werden, ist auf Antrag eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zu erteilen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.9.2009, II R 66/07). Hiervon ausgenommen sind Fälle eines offensichtlichen, auf die Umsatzsteuer bezogenen Missbrauchs (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 1.7.2010, IV D 3 - S 7420/07/10061 :002).



V

  • Verein

    Der Verein ist eine Verbindung mehrerer Personen zur Erzielung eines gemeinsamen Zwecks, die auf Dauer angelegt ist. Zur Beurteilung der Steuerfolgen muss grundsätzlich zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Vereinen unterschieden werden, da jeweils unterschiedliche Steuerfolgen greifen.

    Gemeinnützige Vereine, auch Idealvereine genannt, werden nicht mit der Absicht gegründet, Gewinne zu erzielen. Dagegen verfolgt der nicht gemeinnützige Verein wirtschaftliche Interessen mit dem Ziel Gewinne zu erwirtschaften. Nicht gemeinnützige Vereine unterliegen wie auch andere Wirtschaftsunternehmen grundsätzlich einer unbeschränkten Besteuerung. Ein Verein wird als »gemeinnützig« eingestuft, wenn der Vereinszweck gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Natur ist. Dabei muss dieser Zweck selbstlos, ausschließlich sowie unmittelbar verfolgt und in der Satzung festgeschrieben werden. Die vom Verein tatsächlich verfolgten Ziele müssen dem Satzungszweck entsprechen. Eine Mustersatz für gemeinnützige Vereine enthält die Abgabenordnung, Anlage 1 zu § 60 AO.

    Ein Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugutekommt, fördert nicht die Allgemeinheit und ist deshalb nicht gemeinnützig, wenn er den Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge klein hält. Im Anwendungserlass zur Abgabenordnung, Nr. 1.1 zu § 52 (BMF-Schreiben vom 10.9.2002, BStBl I S. 867) ist dazu geregelt, dass Aufnahmegebühren unschädlich für die Gemeinnützigkeit sind, wenn sie für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534,– € nicht übersteigen.

    Kann die »Gemeinnützigkeit« bejaht werden, fördert der Staat diesen Verein durch steuerliche Begünstigungen. So können die einzelnen Einnahmequellen des Vereins von einer Besteuerung freigestellt werden aber auch einer verminderten Steuerlast unterliegen. Einnahmen kann der Verein aus dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung, dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sowie dem Zweckbetrieb erzielen.


Ein Verein, dessen Satzung nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands erlaubt und der dennoch pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und kann nicht als gemeinnützig behandelt werden. Zur Bezahlung des Vorstands gehören auch Vergütungen, die – z.B. wegen einer Aufrechnung oder der Vereinbarung einer Rückspende – nicht durch Barzahlung oder Überweisung tatsächlich ausgezahlt werden. Von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins ist aus Billigkeitsgründen jedoch abzusehen, wenn die Zahlungen nach dem 10.10.2007 geleistet wurden, nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31.12.2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt. (BMF-Schreiben vom 22.04.2009, IV C 4 – S 2121/07/0010)

V

  • Verjährung

    Nach den Bestimmungen der Abgabenordnung erlöschen durch die Verjährung Ansprüche des Staates auf die Steuerschuld. Dabei ist zwischen der Festsetzungsverjährung und der Zahlungsverjährung zu unterscheiden.

    Festsetzungsverjährung

    Die Festsetzungsverjährung gilt insbesondere für die Festsetzung der Besteuerungsgrundlage und die Festsetzung der Steuermessbeträge. Zudem kann die Festsetzungsverjährung bei steuerlichen Nebenleistungen zur Anwendung kommen, falls dies besonders vorgeschrieben ist.

    Nach Ablauf der Festsetzungsverjährung dürfen für ein abgelaufenes Kalenderjahr keine Steuererklärungen mehr abgegeben, keine Steuerbescheide mehr erlassen oder in irgendeiner Weise geändert werden. Das Finanzamt darf nicht mehr zu Ihrem Nachteil ändern, aber auch Sie dürfen keine Steuervorteile mehr durchsetzen.

    Die Festsetzungsverjährung beträgt vier Jahre (§ 169 AO).

    Ausnahme: Bei leichtfertiger Steuerverkürzung beträgt die Festsetzungsverjährung fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre.

    Für die meisten Steuerzahler beginnt die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie die Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben haben – egal, ob Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben oder ob Sie das freiwillig tun. Geben Sie für ein Jahr keine Steuererklärung ab, obwohl Sie dazu verpflichtet sind, beginnt die Festsetzungsverjährung erst drei Jahre nach Ende dieses Kalenderjahrs.

    In einigen Fällen wird das Ende der Festsetzungsverjährung um einige Monate oder Jahre hinausgeschoben oder endet im Laufe eines Jahres (§ 171 AO).

    Zahlungsverjährung

    Steueransprüche unterliegen einer Zahlungsverjährung von fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt, mit Ablauf des Kalenderjahres in dem der Anspruch fällig geworden ist. Die Frist kann durch nachfolgende Tatbestände unterbrochen werden:

 

  • Mahnung,

  • Zahlungsaufschub,

  • Stundung,

  • Anmeldung von Insolvenz,

  • Aussetzung der Vollziehung,

  • Vollstreckungsaufschub,

  • Vollstreckungsmaßnahmen,

  • Sicherheitsleistungen und

  • Ermittlungen von Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt des Steuerpflichtigen.

  • Nach Ablauf des Kalenderjahres der Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist erneut.



W

  • Werbungskosten

    Werbungskosten sind alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie können beim Erwerb von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Vermietung- und Verpachtung oder beim Erwerb von sonstigen Einkünften entstehen. Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung sind entstandene Werbungskosten den entsprechenden Einkunftsarten zuzurechnen. Die Werbungskosten mindern dann die Einnahmen der jeweiligen Einkunftsart.

    Für erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder aus sonstigen Einkünften (zum Beispiel Renten) können alternativ zum Einzelnachweis Pauschbeträge zum Ansatz gebracht werden. Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit beträgt der Werbungskosten-Pauschbetrag (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) 1.000,00 €.

    Für sonstige Einnahmen steht ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102,00 € zu Verfügung. Die Pauschbeträge sollten genutzt werden, wenn die im Einzelnen nachgewiesenen Werbungskosten unterhalb dem jeweiligen Pauschbetrag liegen.


  • Witwenrente
    Eine Witwenrente bzw. eine Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig. Steuerfrei sind Witwenrenten an Kriegswitwen nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Mit Urteil (Aktenzeichen: III 214/05(2)) vom 14.02.2006 hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass der Kapitalwert einer Witwenrente erbschaftsteuerpflichtig, wenn der Ehemann und frühere Gesellschafter-Geschäftsführers aufgrund seiner Beteiligungsquote ein beherrschende Stellung inne hatte. Eine endgültige Entscheidung durch den Bundesfinanzhof erging am 16.1.2008 (Aktenzeichen beim BFH: II R 30/06), wonach die Erbschaftsteuerpflicht ebenfalls grundsätzlich bestätigt wurde. Lediglich der Zeitpunkt der Steuerentstehung richtet sich nach der Fälligkeit des Rentenanspruchs und nicht nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Rentenforderung.



Z

  • Zugewinngemeinschaft

    Eheleute leben im bürgerlich-rechtlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, falls der Ehevertrag nichts anders bestimmt.

    Eine Zugewinngemeinschaft kann durch den Tod eines Partners oder durch Scheidung beendet werden. Stirbt ein Ehepartner und wurde der Zugewinn durch Vermögensübertragung zu Lebzeiten nicht ausgeglichen, so wird der Ausgleichsbetrag nicht mit Erbschaftsteuer belastet. Gleiches gilt bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung. Denn wird die Ehe beendet, fällt für den Ausgleichsbetrag keine Schenkungsteuer an.

    Das in die Zugewinngemeinschaft eingebrachte und später erworbene Vermögen der Ehegatten wird mit der Heirat bzw. zum Zeitpunkt des Erwerbes nicht zu gemeinschaftlichem Vermögen der Ehegatten. Vielmehr verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen in eigener Regie. Zudem unterliegen die Ehepartner gewissen Verfügungsbeschränkungen. So kann nicht ein Ehepartner allein über das gesamte Vermögen oder über einzelne Haushaltsgegenstände verfügen.





Ihr Steuerberater aus Berlin, Deutschland - Als Steuerberater Ihr Spezialist für Erbangelegenheiten und Erbschaftssteuer Ihr Steuerberater in Deutschland in der Stadt Berlin "Jürgen Kunz"

Viel Freude mit unserem kleinen "Steuerlexikon", dass die "meistgefragtesten" Begriffe unseres Steuerbüros für Sie hier noch einmal veröffentlicht und erläutert hat.


Scheuen Sie sich aber nicht, wie oben eingangs schon einmal erwähnt, uns jederzeit anzuschreiben oder auch anzurufen. Wenn wir Ihnen persönlich helfen können, tun wir dies sehr gerne!

Ihr Steuerberater (TAX CONSULTANT) und Vereidigter Buchprüfer
-Jürgen Kunz- 





*... auch ausländische Begriffe wie "tax law" - "tax assistant" - "tax consultant" oder "tax official" werden hier auf unserer Seite, in unserem "kleinen Steuerlexikon" erklärt. In diesem speziellen Fall gehen Sie einfach hoch zum Buchstaben "T".